Verein für eine sichere Zukunft
 
Baukonzept für Beckum

Klagebegründung & Forderungsaufstellung

Betreff: Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung und
unterlassener Hilfeleistung (§§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 323c, 326 StGB)

Kläger: Martin Linnemann, Münster
Beklagte: Stadt Beckum, vertreten durch den Bürgermeister

I. Klageantrag

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz für
erbrachte Vorleistungen und unmittelbaren entgangenen Gewinn in Höhe von 4.800.000,00 €
(aufgeschlüsselt in 1.300.000,00 € Vorleistung und 3.500.000,00 € entgangener Gewinn) nebst
Zinsen zu zahlen.
Hinweis: Der Kläger behält sich vor, den darüber hinausgehenden Gesamtschaden für die
Folgejahre und immaterielle Schäden in Höhe von ca. 142 Mio. € in einem gesonderten
Verfahren geltend zu machen.

II. Begründung der Forderungshöhe
Die Forderung setzt sich aus zwei Kernbereichen zusammen, die durch jahrelange,
vorsätzliche Untätigkeit der Stadt Beckum entstanden sind:

1. Erbrachte Vorleistungen (1,3 Mio. €): Kosten für Planungen, Gutachten,
Architektenleistungen und die Sicherung des systemrelevanten Quartiersprojekts
(Feuerwache, Wohnungsbau), die der Kläger im Vertrauen auf die schriftlichen Zusagen der
Stadt (Anlage 06) erbracht hat.

2. Unmittelbarer entgangener Gewinn (3,5 Mio. €): Der wirtschaftliche Vorteil aus der
ersten Realisierungsphase des Projekts, der dem Kläger durch die rechtswidrige
Verzögerung direkt entgangen ist.

III. Die „Besondere Schwere der Schuld“ & Systemrelevanz
Die Stadt Beckum hat durch die Blockade nicht nur privates Vermögen vernichtet, sondern die
Gründung eines Vereins und einer Stiftung verhindert, deren Zweck die Aufklärung über
lebensrettende Heilmethoden ist.

Wie in Anlage 03 und 10 dokumentiert, führt das Vorenthalten dieser Informationen zu
vorzeitigen Krankheiten und Todesfällen. Wer – wie die Beklagte – trotz voller Kenntnis der
Fakten (§ 326 StGB analog zur Gefährdungshaftung) handelt, nimmt den Tod von Menschen
billigend in Kauf. Dies begründet die besondere Schwere der Schuld.

Anlagen:  "Amtliche Nachweise der Klage auf Entschädigung"


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